Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der WYSS AG BETONSCHÄCHTE (nachfolgend «WYSS AG» genannt) und dem Abnehmer von Produkten der WYSS AG (nachfolgend «Kunde» genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

2. Kataloge, Webseite und technische Dokumentationen

Die WYSS AG übernimmt für Angaben im Produkte- und Preiskatalog (nachfolgend «Katalog» genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung. Insbesondere sind Angaben über Preise, Masse und Gewichte als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Die WYSS AG hält sich das Recht vor, die Angaben im Katalog jederzeit zu ändern, insbesondere Preis-, Mass- und Gewichtsangaben. Die Angaben im Katalog stellen keinen Antrag zum Vertragsabschluss dar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die WYSS AG nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten.

3. Liefertermine

Wir sind bestrebt, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Die in den Auftragsbestätigungen der WYSS AG genannten Liefertermine stellen jedoch lediglich Richttermine dar. Die WYSS AG ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Ein Überschreiten des Richttermins um bis zu fünf Arbeitstagen berechtigt den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzforderungen. Falls in der Auftragsbestätigung respektive der Liefervereinbarung auf Wunsch des Kunden der gewünschte Lieferzeitpunkt angegeben wird oder erfolgt die Bestellung mit der Angabe «schnellstens» oder «bei Gelegenheit», ist dies für die WYSS AG unverbindlich. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe, Verkehrsbehinderungen etc. entbinden die WYSS AG sodann auch von allenfalls ausnahmsweise ausdrücklich vereinbarten Fixterminen (respektive fixen Lieferzeitpunkten).

4. Gültigkeit der Offerte

Offerten der WYSS AG stellen rein indikative, unverbindliche Angebote dar. Die WYSS AG bleibt bis zum Abschluss der Liefervereinbarung respektive bis zur Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch die WYSS AG frei.

5. Preise und Preisbestandteile

Die im Katalog aufgeführten Preise sind Engros-Preise. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog der WYSS AG verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Preiserhöhende Umstände, die ausserhalb des Einflussbereiches der WYSS AG liegen (Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff usw.) werden durch die WYSS AG weiterverrechnet.

6. Transport

Sofern die im Katalog genannten, indikativen Preise, nicht als «Ab-Werk-Preise» bezeichnet werden, verstehen sich die Preise grundsätzlich franko Baustelle ab 2 Stk./Lieferung, sofern die Baustelle für Lastwagen mit Anhängern und mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Für Lieferungen in Berggebiete werden separate Transportzuschläge verrechnet. Im Kanton Graubünden gelten die Franko-Preise bis Schiers, Chur und das Rheintal hinauf bis Thusis Über diese Ortschaften hinaus wird ebenfalls ein zonengerechter Transportzuschlag erhoben. Transportzuschläge, z.B. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw. werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat offeriert.

7. Zahlung

Die Rechnungen der WYSS AG sind vorbehältlich anderer Angaben in der Liefervereinbarung respektive Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, wobei sich die WYSS AG ausdrücklich vorbehält, im Einzelfall jederzeit auf Lieferung gegen Vorauskasse zu bestehen (insbesondere bei zweifelhafter Bonität oder Zahlungsrückständen des Kunden). Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig und der Kunde gerät in Verzug.

8. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten

Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung ist der Kunde für den Ablad der WYSS AG-Produkte selbst verantwortlich. Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach dem vereinbarten Tarif verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen worden ist. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Kranreichweite vorgängig mitzuteilen sind. Die anfallenden Kosten werden nach Aufwand verrechnet. Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Der Kunde stellt die WYSS AG in solchen Fällen von sämtlichen gegen diese allenfalls geltend gemachten Ersatzforderungen frei. Das WYSS AG-Personal versucht, den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden am Kranwagen, welche ohne Verschulden der WYSS AG entstehen, haftet der Kunde. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jegliche Haftung und Schadenersatzforderung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen, so insbesondere für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw.

9. Wartezeiten

Unverschuldete Wartezeiten der WYSS AG von mehr als 20 Minuten werden nach Aufwand verrechnet.

10. Erfüllungsort und Versand

Erfüllungsort ist 3535 Schüpbach. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware durch die WYSS AG.

11. Gefahrtragung

Bei Transport durch Fahrzeuge der WYSS AG gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Als Übergabe gilt der Beginn des Ablads der Ware. Beanstandungen wegen Transportschäden bei Strassentransport sind der WYSS AG vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung, bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand, bzw. der Bereitstellung zum Transport auf den Kunden über. Die Ware wird in den Werken fachgerecht verladen. Bei Bahntransporten ist durch den Kunden vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhalts zu verlangen.

12. Abnahme

Die Ware ist im Werk oder sofort nach Erhalt (vor Beginn des Ablads) auf Mängel zu prüfen. Von Beanstandungen ist der WYSS AG ohne Verzug und vor der Verwendung der Ware schriftlich und detailliert Mitteilung zu machen. Verspätete Mängelrügen werden zurückgewiesen. Wird die beanstandete Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der WYSS AG weiterverwendet, so ist jegliche Haftung und Gewährleistung der WYSS AG ausgeschlossen.

13. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist auf sämtlichen Eigenprodukten beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Eine gegebenen falls längere Gewährleistungsfrist für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Mängel, die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind der WYSS AG unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen.

14. Haftungsausschluss

Sofern in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anderweitig bestimmt ist eine Haftung der WYSS AG für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die WYSS AG lehnt insbesondere jegliche Haftung für Schäden ab, die durch nicht konforme Lagerung der WYSS AG-Produkte durch den Kunden entstanden sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist und dass die Produkte der WYSS AG vor Frost zu schützen sind. Wird das Produkt nicht für den vorgesehenen Gebrauch verwendet und / oder nicht unter Berücksichtigung der Technischen Wegleitung Produkteblatt verbaut, so kann die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht gewährleistet werden und jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig. 

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die WYSS AG weist deshalb insbesondere auch jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelb- und Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. Die WYSS AG weist auch jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist und dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die WYSS AG ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen (EN, SIA oder teilweise DIN) strikte einzuhalten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Die WYSS AG lehnt jegliche Haftung betreffend Überschreitung von Masstoleranzen ab.

15. Lieferungen ausserhalb der Schweiz

Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche Bewilligungen erforderlich sein. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren, sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich und ersetzt der WYSS AG auf erstes Verlangen diesbezügliche Auslagen.

16. Gebinde

Die Rücknahme von Gebinde erfolgt mit nachfolgenden Ergänzungen entsprechend den Gebinderücknahmebedingungen der WYSS AG gemäss Gebinde-Empfangsschein. EPAL-Paletten werden mit CHF 15.–/Stk. fakturiert und mit CHF 12.–/Stk. gutgeschrieben. Für leicht beschädigte Paletten werden CHF 6.– gutgeschrieben. Bei stark beschädigten Paletten oder Paletten in allgemein schlechtem Zustand erfolgt keine Gutschrift. Es werden nur Paletten gutgeschrieben, welche auch von der WYSS AG geliefert wurden. Die Anzahl zurückgenommener Gebinde wird durch einen Gebinde-Empfangsschein bestätigt. Die Aussortierung der Gebinde wird im Empfangswerk nach den gültigen EPAL-Vorschriften vorgenommen. Entsprechend der Aussortierung wird die Gutschrift erstellt. Durch die WYSS AG beschädigte beladene Paletten werden durch die WYSS AG mit einer roten Marke gekennzeichnet und bei der Rückgabe wie einwandfreie Paletten gutgeschrieben.

17. Warenrücknahme

Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware wird bei Eigenprodukten der WYSS AG auf Wunsch des Kunden innert Monatsfrist (ab Lieferung) 
zurückgenommen, sofern es sich um Lagerware handelt und diese sich in einwandfreiem Zustand befindet. Wurde die Ware auf Kundenwunsch hergestellt (Mass-Produkte), so kann keine Gutschrift erfolgen. Für die Rücknahme wird ein Unkostenbeitrag von mind. 100.00 Fr./Stück verrechnet. Beschädigte Ware wird reduziert gutgeschrieben oder kann je nach Grad der Beschädigung ohne Gutschrift zurückgenommen werden.

18. Beratung

Die Beratertätigkeiten der WYSS AG-Mitarbeiter erfolgen unverbindlich und – vorbehältlich einer ausdrücklich abweichenden, schriftlichen Vereinbarung – unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen, damit sämtliche Missverständnisse aufgrund falscher Interpretationen vermieden werden können. Offerten der WYSS AG stellen keine Beratung dar.

19. Mehrwertsteuer

Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MWST.

20. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der WYSS AG.

21. Verrechnungsverbot

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit den der WYSS AG aus der Lieferung an den Kunden zustehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

22. Andere Bestimmungen

Andere Bestimmungen, namentlich die des Kunden, gelten nur insoweit, als ihnen die WYSS AG schriftlich zugestimmt hat.

23. Gerichtsstand

Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Hauptsitz der WYSS AG in Eggiwil. Die WYSS AG behält sich einseitig vor, auch an jedem ordentlichen Gerichtsstand, namentlich am Geschäfts-/Wohnsitz des Kunden zu klagen.

24. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen der WYSS AG und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den 
internationalen Warenkauf.

25. Vertragsänderungen

Vertragsänderungen, namentlich Bestellungsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren.

26. Bauproduktegesetz (BPG)

Seit dem 01. Juli 2015 gilt das Bauproduktegesetz (BGP), welches bei Produkten, für die eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) vorliegt, eine Leistungserklärung (LE) fordert. Bei solchen Produkten finden Sie jeweils den Hinweis auf die entsprechende hEN. Die jeweilige LE finden Sie auf unserer Website www.betonschacht.ch.

27. Schlussbestimmung

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt. Dies gilt in gleichem Masse für allfällige Regelungslücken.

3535 Schüpbach, März 2023