Kontrollschächte – Normenauszug

In diesem kurzen Normenauszug weisen wir auf einige Besonderheiten bei der Gestaltung des Banketts eines Kontrollschachts hin. Weitergehende Bestimmungen von Kantonen und Gemeinden werden hier nicht behandelt.

Liegenschaftentwässerung

Auszug aus: SIA 190 Siedlungsentwässerung

2.5 Linienführung und Konzept der Kanalisationen

2.5.1Die minimale Verlegetiefe der Kanalisationen richtet sich nach der Tiefenlage der anzuschliessenden Objekte. Die Mindestüberdeckungshöhe H beträgt 0.8 m. Im Bereich von Bahnanlagen muss diese bis zur Schienenoberkante mindestens 2.0 m betragen.
Ausserdem sollte der Scheitel einer Schmutz- und Mischwasserkanalisation unter der Sohle benachbarter Trinkwasserleitungen liegen.
2.5.2
Die Rohre werden in der Regel sohlenbündig verlegt. Eine Ausnahme bilden wichtige Kanalvereinigungen, welche entsprechende Sohlenabstürze erfordern.
2.5.3Die Mindestsollweiten der Rohre in Baugebieten betragen 250 mm.
2.5.4Kontrollschächte dienen der Überwachung, dem Unterhalt und der Lüftung des Kanalnetzes. Sie sind unter anderem vorzusehen:



  • in geraden Strecken üblicherweise alle 80 bis 100 m
  • bei Gefällsänderungen
  • im Allgemeinen bei Richtungsänderungen
  • bei Kaliber- und Materialwechsel
  • bei Kanalvereinigungen
2.5.5Bei Kontrollschächten sind die Vorschriften der SUVA bezüglich ortsfester Leitern zu beachten (siehe Form. 44008).
2.5.7Anschlüsse an die Kanalisationsleitung dürfen nicht durch Spitzen ausgeführt werden, sondern sind durch Bohren oder Schneiden usw. oder mit Formstücken zu erstellen.
2.5.8Beim Übergang einer Steil- in eine Flachstrecke ist zu prüfen, ob Energieumwandlungs- und Entlüftungsmassnahmen notwendig sind.
2.5.9Bei Absturz und Wirbelfallschächten ist möglichen Lärm- und Geruchsemissionen Rechnung zu tragen.
2.5.10Überläufe von Entlastungen sind so vorzusehen, dass ein Rückfliessen von Wasser aus dem Vorfluter erst ab einem mehr aIs 5-jährlichen Hochwasser eintreten kann.
2.5.11Bei Dükern ist eine ausreichende Lüftung der Ein- und Ausläufe vorzusehen.
2.5.12Zur Vermeidung von Ablagerungen können die Fliessverhältnisse mittels Trockenwetterrinnen verbessert werden.
2.5.13Bankette in Kanälen und Schächten sind mindestens 0.3 m über der Kanalsohle anzuordnen und soIlten zur Vermeidung von Ablagerungen erst ab dem 2fachen Trockenwetterabfluss überspült werden.
2.5.6Anschlüsse an die Kanalisationsleitung dürfen nicht durch Spitzen ausgeführt werden, sondern sind durch Bohren oder Schneiden usw. oder mit Formstücken zu erstellen.